Ich frage mich gerade, in wie weit ich tätig werden muss, um der Rechtssprechung des EUGHs nachzukommen.
Wenn ich das bei mir richtig sehe, nutze ich 2 Cookies - 1 Cookie für das WSC generell und 1 Cookie, der vom Multihunter gesetzt wird. Beides sind doch Cookies, die zwingend gesetzt werden müssen. Es macht doch keinen Sinn, den Cookie für den Multihunter vom Benutzer deaktivieren zu lassen? Damit wäre der Multihunter dann doch nicht mehr funktionsfähig.
Ich bin mir sicher, dass diese Frage sicherlich auch andere Käufer des Plugins interessiert. Wie gehen wir hier am besten vor?